Allgemeine Geschäftsbedingungen der PEAKnx GmbH

1 Allgemeines – Geltungsbereich

1.1 Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich in Textform ihrer Geltung zugestimmt. Dies gilt auch dann, wenn die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden vorsehen, dass die Annahme der Bestellung als bedingungslose Anerkennung der Einkaufsbedingungen vorgesehen ist. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.

1.2 Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

1.3 Unsere Verkaufsbedingungen gelten für die gesamte, auch zukünftige, Geschäftsbeziehung mit dem Kunden.

2 Angebot – Vertragsschluss - Angebotsunterlagen

2.1 Unsere Angebote erfolgen freibleibend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder ausdrücklich verbindliche Zusagen enthalten oder sonst wie die Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wurde.

2.2 Bestandteil sämtlicher unserer Angebote sind die vorliegenden Angebots- und Lieferbedingungen. Die Angebote sind Aufforderungen zu Bestellungen. Der Kunde ist an seine Bestellung als Vertragsantrag 14 Kalendertage -bei elektronischer Bestellung fünf Werktage (jeweils an unserem Sitz)- nach Zugang der Bestellung bei uns gebunden, soweit der Kunde nicht regelmäßig auch mit einer späteren Annahme durch uns rechnen muss (§ 147 BGB). Dies gilt auch für Nachbestellungen des Kunden.

2.3 Ein Vertrag kommt – auch im laufenden Geschäftsverkehr – erst dann zustande, wenn wir die Bestellung des Kunden schriftlich oder in Textform (d. h. auch per Telefax oder E-Mail) durch Auftragsbestätigung bestätigen. Bei Lieferung oder Leistung innerhalb der 14-tägigen Angebotsbindungsfrist des Kunden (Abs.2) kann unsere Auftragsbestätigung durch unsere Lieferung ersetzt werden, wobei die Absendung der Lieferung maßgeblich ist. Die schriftliche Auftragsbestätigung wird durch die Rechnung ersetzt, wenn der Auftrag sofort ausgeführt wird. Vertragsänderungen werden erst wirksam, wenn sie von PEAK ausdrücklich schriftlich oder textlich bestätigt werden.

2.4 An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.

2.5 PEAK ist zur Annahme eines Kaufvertrages nicht verpflichtet, wenn Aufträge aufgrund von Rundschreiben und Preislisten eingehen.

2.6 Zusicherung über Produktbeschaffenheit werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie schriftlich ausdrücklich bestätigt sind. Prospektangaben gelten nur dann als ausdrücklich zugesicherte Eigenschaften im Sinne des Kaufrechtes, wenn diese schriftlich ausdrücklich im Einzelfalle vereinbart sind.

3 Preise – Zahlungsbedingungen

3.1 Es gelten die Preise gemäß der neusten Version der PEAK-Preislisten, des PEAKnx Online-Shops sowie der repV-Webseite (einzusehen unter https://www.peaknx.com/de/ bzw. https://www.repv.de/de/). Soweit sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“, einschließlich Verpackung.

3.2 Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist, sofern nicht ausdrücklich textlich oder schriftlich anders angegeben, nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Es gilt die Mehrwertsteuer am Tag der Rechnungsstellung.

3.3 Ein Skontoabzug ist grundsätzlich unzulässig. Etwas anderes gilt nur dann, wenn er von uns ausdrücklich textlich oder schriftlich bestätigt worden bzw. mit dem Besteller textlich oder schriftlich vereinbart worden ist.

3.4 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. PEAK erhebt mit der zweiten Mahnung eine Mahngebühr von 3,00 € und ab der dritten Mahnung eine Mahngebühr von 6,00 €.

3.5 Kommt der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen und/oder sonstigen Verpflichtungen aus der allgemeinen Geschäftsbeziehung zu PEAK nicht nach, stellt er seine Zahlung ein oder wird über sein Vermögen oder das seiner gesetzlichen Vertreter Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gestellt, so werden sämtliche Verbindlichkeiten des Kunden gegenüber PEAK sofort zur Zahlung fällig. In diesem Falle ist PEAK berechtigt, Rücktritt von allen Verträgen zu erklären und bereits gelieferte Waren aus Eigentumsvorbehalt zurückzuholen, sowie Erstattung aller mit dem Rücktritt in ursächlichem Zusammenhang stehenden Kosten (z. B. Rücktransport, Wertminderung etc.) zu verlangen.

3.6 Ist der Kunde in Verzug mit einer Zahlung, ist PEAK dazu berechtigt, sämtliche Leistungen dem Kunden gegenüber bis zum vollständigen Ausgleich der Forderung, mit deren Ausgleich sich der Kunde in Verzug befindet, einzustellen.

3.7 Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

4 Lieferzeit

4.1 Da PEAK bei der Herstellung seiner Waren von der Belieferung durch Dritte abhängig ist, besitzen eventuell von PEAK mitgeteilte Lieferfristen nur unverbindlichen Charakter. PEAK wird jedoch, trotz der Unverbindlichkeit eines gegebenenfalls schriftlich mitgeteilten Liefertermins, voraussichtliche Veränderungen der Lieferfristen dem Käufer schnellstmöglich nach Bekanntwerden mitteilen. Liefertermine und -fristen gelten nur dann als verbindlich, wenn Sie ausdrücklich und schriftlich als „verbindlich“ gekennzeichnet sind.

4.2 Liefer- und Leistungsfristen beginnen mit dem Zugang unserer Auftragsbestätigung beim Kunden, jedoch nicht, bevor alle Einzelheiten der Ausführung des Auftrages geklärt sind und der Kunde alle eventuellen weiteren ihn treffenden Verpflichtungen erfüllt hat, insbesondere vereinbarte Anzahlungen/Vorauszahlungen oder Sicherheiten oder notwendige Mitwirkungsleistungen vollständig geleistet sind. Hat der Kunde nach Auftragserteilung Änderungen verlangt und sind diese nach schriftlicher oder textlicher Bestätigung durch PEAK wirksam geworden, verlieren bisher vereinbarte Liefer- und/oder Leistungsfristen ihre Wirksamkeit. PEAK wird in diesem Fall mit der schriftlichen oder textlichen Bestätigung der Änderung eine neue Liefer- und/oder Leistungsfrist mitteilen. Wird eine neue Liefer- und/oder Leistungsfrist für die geänderte Lieferung oder Leistung nicht mitgeteilt, gilt eine angemessene Liefer- und/oder Leistungsfrist als vereinbart.

4.3 Geraten wir in Lieferverzug, muss der Kunde uns zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistung setzen. Kommen wir auch in Verzug mit der Einhaltung dieser Frist, bestehen Schadensersatzansprüche wegen Pflichtverletzung, gleich aus welchem Grund, nur nach Maßgabe der Regelung in § 6. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Zu Teilleistungen und -lieferungen sind wir berechtigt.

4.4 Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Diese Mehraufwendungen betragen pauschal ohne Nachweis 0,5% des Nettovertragspreises der betroffenen Leistung pro angefangenen Monat, begrenzt auf maximal 5%. Die Parteien sind jedoch berechtigt, einen höheren oder niedrigeren Schaden nachzuweisen. Weitergehende Ansprüche oder Rechte bleiben vorbehalten.

4.5 Sofern die Voraussetzungen von Abs. (4) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.

4.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrundeliegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist. In diesem Fall ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.7 Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns einem unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zu vertretenden grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.8 Wir haften auch dann nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (§ 6 Abs. 5, S. 2) beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

4.9 Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Kunden bleiben vorbehalten.

5 Versand - Gefahrenübergang

5.1 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Risiko des Kunden.

5.2 Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung geht, falls die Parteien nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart haben, mit Übergabe der zu liefernden Produkte an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Unternehmungen, spätestens jedoch mit Verlassen unseres Werkes oder unseres Lagers oder unserer Niederlassung oder des Herstellerwerkes auf den Kunden über.

5.3 Die Wahl des Transportweges und des Transportmittels bleibt bei vereinbarter Versendung mangels anderer Vereinbarung uns vorbehalten. Wir werden uns jedoch bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche des Kunden zu berücksichtigen, ohne dass hierauf jedoch ein Anspruch des Kunden besteht. Dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Fracht-frei-Lieferung gehen, wie die Transport-und Versicherungskosten, zulasten des Kunden. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden gegenüber dem vereinbarten Zeitpunkt verzögert, so lagern wir die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden.

5.4 Verzögert sich die Versendung dadurch, dass wir infolge gänzlichen oder teilweisen Zahlungsverzuges des Kunden von unserem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen oder aus einem sonstigen vom Kunden zu vertretenden Grund, so geht die Gefahr spätestens ab dem Zugang der Mitteilung bei dem Kunden über die Versand- und/oder Leistungsbereitschaft oder der Mitteilung über die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts auf den Kunden über.

6 Mängelhaftung

6.1 Mängelansprüche des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.

6.2 Soweit Mängelansprüche bestehen, leisten wir Gewähr in der Weise, dass wir Material- und Verarbeitungsfehler durch Instandsetzung in unserer Reparaturzentrale beheben oder Ersatz der betroffenen Teile leisten. Ein Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen wie zum Beispiel Demontage-, Montage oder Fahrtkosten ist in jedem Fall ausgeschlossen.

6.3 Voraussetzung für die Pflichtverletzungsansprüche ist, dass es sich bei dem geltend gemachten Mangel um einen reproduzierbaren handelt. Stellt sich heraus, dass vom Kunde angeforderte und von PEAK erbrachte Leistungen nicht infolge einer Pflichtverletzung von PEAK erforderlich wurden, so hat der Kunde diese Leistungen zu vergüten und die PEAK entstandenen Kosten zu erstatten. PEAK wird bei der Berechnung ihre jeweils gültigen Stunden und Reisekostensätze zugrunde legen.

6.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.

6.5 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6.6 Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; auch in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine wesentliche Vertragspflicht ist eine Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

6.7 Soweit dem Kunden im Übrigen wegen einer fahrlässigen Pflichtverletzung ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

6.8 Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.9 PEAK haftet nicht für Schäden, soweit der Kunde deren Eintritt durch ihm zumutbare Maßnahmen insbesondere Programm- und Datensicherung hätte verhindern können.

6.10 Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt, ist die Haftung ausgeschlossen.

6.11 Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 24 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz gem. §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und 634a BGB (Baumängel) längere Verjährungsfristen vorsieht.

6.12 PEAK übernimmt keine Gewährleistung für Mängel der Kaufsache die durch Zufall, unsachgemäßen Gebrauch, Fahrlässigkeit, Veränderung, unsachgemäße Installierung, Reparatur oder unsachgemäße Prüfmaßnahmen des Käufers oder seiner Beauftragten entstanden sind.

6.13 Bei entfernten oder beschädigten technischen Originalkennzeichnen der gelieferten Ware(n) erlöschen die Mängelansprüche des Kunden.

6.14 Sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart, ist die Gewährleistung für gebrauchte Sachen auf 1 Jahr ab Gefahrübergang begrenzt.

6.15 Für Lieferung von Software gelten für Mängelansprüche ergänzend folgende Regelungen:

  1. Für nicht von PEAK hergestellte Software gelten die aus den jeweilige Lizenzbedingungen ersichtlichen Rechte.
  2. Als Fehler gelten nicht Produktabweichungen im Sinne von Marktneuerungen. Auf Softwarepflege und -anpassung hat der Kunde nur Anspruch bei Abschluss eines weitergehenden Programmpflegevertrages.
  3. Die Vervielfältigung von PEAK-Software ist ausschließlich zur Herstellung einer Sicherungskopie erlaubt.

7 Gesamthaftung

7.1 Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.

7.2 Die Begrenzung nach Abs. (1) gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.

7.3 Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

8 Eigentumsvorbehaltssicherung

8.1 Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bis zum Eigentumsübergang der von PEAK an den Käufer gelieferten Waren darf der Käufer diese weder verpfänden noch zur Sicherheit an Dritte übereignen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

8.2 Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.

8.3 Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

8.4 Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.

8.5 Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.

8.6 Der Kunde tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.

8.7 Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

8.8 Die Urheberrechte sowie Verwendungs- und Verwertungsrechte an dem verkauften Produkt verbleiben unabhängig von der vertraglich geregelten Lieferung an den Kunden bei PEAK. Nachbau einzelner Lieferteile oder Systeme von PEAK ist nur mit schriftlicher Genehmigung von PEAK erlaubt.

9 Software Wartungs- und Supportleistungen

9.1 PEAK erbringt Leistungen ausschließlich für PEAK Produkte, sofern und soweit diese unverändert und in der von PEAK für deren Einsatz empfohlenen Konfiguration und Systemumgebung in der genannten Betriebsstätte des Kunden genutzt werden.

9.2 Softwarewartung beinhaltet Zurverfügungstellung von Upgrades, während der Vertragslaufzeit (kostenpflichtiger Wartungsvertrag erforderlich), wobei Upgrades technische Weiterentwicklungen und/oder funktionale Erweiterungen der im Rahmen dieser Vereinbarung unterstützten Standardprodukte ohne Änderung der wesentlichen programmtechnischen Grundlagen (z.B. Programmaufbau, Programmiersprache) und Funktionalitäten beinhalten. Die Programmnamen bleiben bei Upgrades unverändert, jedoch ändert sich die Jahreszahl oder Versionsnummer des Produkts. PEAK kennzeichnet Upgrades als solche.

9.3 Updates und Upgrades beziehen sich lediglich auf das Standard Produkt. Mögliche Anpassungen des Kunden, an den Produkten, sind von Updates und Upgrades ausgeschlossen. Können allerdings getrennt beauftragt werden.

9.4 PEAK bestimmt den Inhalt von Upgrades und Updates nach eigenem Ermessen. Der Kunde hat insbesondere keinen Anspruch auf die Aufnahme zusätzlicher Funktionalitäten und Programmerweiterungen der unterstützten Produkte.

9.5 Im Rahmen der individuellen und vertragsgegenständlichen Hotline Beratung beantwortet PEAK während ihrer allgemeinen Geschäftszeiten auf einen bestimmten Anwendungsfall (den Supportfall) bezogene Fragen zu den unterstützten Produkten, zur Produkt Dokumentation sowie zu Programmablauf und Anwendung der unterstützten Produkte im Rahmen der von PEAK in der Dokumentation mitgeteilten Konfiguration und Systemumgebung. Die aktuellen Geschäftszeiten teilt PEAK auf Anfrage mit.

9.6 Ziel des Hotline Supports ist es, den Kunden in die Lage zu versetzen, einzelne Anwendungsfälle sachgerecht durchführen zu können sowie Probleme selbst zu beheben oder zu umgehen. Eine Problemlösung ist jedoch nicht geschuldet, ebenso wenig eine allgemeine Einweisung oder Schulung in der Anwendung der Produkte. Der Hotline Support kann daher nur von entsprechend qualifizierten und im Umgang mit den unterstützten Produkten und der entsprechenden Systemumgebung erfahrenen Mitarbeitern des Kunden in Anspruch genommen werden.

9.7 Leistungen, wie z.B. Schulungen, Einweisungen, Software-installationen, individuelle Formularanpassungen, Überprüfung von Datensicherungen und Vor-Ort Support, sind nicht Gegenstand von Hotline Leistungen.

9.8 Der Remote Support ist nicht Bestandteil dieses Vertrages. Sollten Remote Leistungen notwendig sein, so werden diese gegen gesondertes Entgelt gemäß der gültigen Servicepreisliste abgerechnet. Ein Anspruch auf Remote Support besteht nicht.

9.9 Der Kunde benennt PEAK einen im Umgang mit den unterstützten Produkten geschulten, qualifizierten Mitarbeiter als Ansprechpartner. Er hat insbesondere dafür Sorge zu tragen, dass der Ansprechpartner oder ggf. ein vom Kunde bei zu ziehender Dritter von PEAK mitgeteilte oder zur Verfügung gestellte Handlungsanweisungen, Programmänderungen oder Lösungsschritte umsetzen kann.

9.10 Der Kunde ist verpflichtet, stets die aktuelle Version der unterstützten Produkte einzusetzen.

9.11 Der Kunde hat die für die Nutzung der unterstützten Produkte, insbesondere von Upgrades, notwendige technische Einsatzumgebung auf eigene Kosten zu beschaffen und zu unterhalten.

9.12 Der Kunde ist für die regelmäßige Sicherung seiner individuellen Daten verantwortlich. PEAK weist darauf hin, dass eine Datensicherung insbesondere vor jeder Support- oder Wartungsmaßnahme (z.B. vor dem Ändern, Anpassen oder Ersetzen einer Programmversion) erforderlich ist. Die vorgenommene Datensicherung ist im Rahmen einer Support und Wartungsanforderung vollständig an PEAK herauszugeben, um PEAK die Vornahme einer Problemanalyse zu ermöglichen. Gibt der Kunde die gesicherten Daten nicht an PEAK heraus, ist PEAK nicht verpflichtet, zur Lösung des Problems beizutragen.

9.13 Die Wartungs- und/oder Supportleistung tritt mit Unterzeichnung bzw. zum vereinbarten Leistungstermin in Kraft und gilt zunächst für 12 Monate (Mindestlaufzeit). Sie verlängert sich jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf vom Kunden oder von PEAK schriftlich gekündigt wird.

9.14 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.

9.15 Kündigungen bedürfen der Schriftform.

9.16 PEAK ist zur Änderung der vertraglich festgelegten Gebühren wie folgt berechtigt: PEAK kann frühestens nach Ablauf des ersten Vertragsjahres und maximal einmal im Kalenderjahr die in der Preisliste enthaltenen Gebühren mit Wirkung für Bestandsverträge der allgemeinen Preisentwicklung anpassen. Beträgt die Erhöhung der Gebühren mehr als 10% kann der Kunde binnen eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung die Vereinbarung zu dem Zeitpunkt kündigen, an welchem die Erhöhung der Gebühren in Kraft treten soll.

9.17 Für die vereinbarten Leistungen zahlt der Kunde eine jährliche Gebühr nach der jeweils gültigen allgemeinen Preisliste von PEAK, zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

9.18 Die Gebühren sind für den gewünschten Abrechnungszeitraum im Voraus fällig. Unbeschadet weitergehender Rechte ist PEAK zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erst nach Eingang der fälligen Gebühren für den jeweiligen Abrechnungszeitraum verpflichtet.

9.19 Erweitert der Kunde die Anzahl seiner im Bezug auf die vertragsgegenständliche Software nutzungsberechtigten Clients, erweitert sich im gleichen Maße automatisch der von ihm bezogene Support und Softwarewartungsumfang. PEAK ist daher berechtigt, die sich für die entsprechende neue Anzahl von Clients anfallende Gebühr lt. Preisliste ab dem Zeitpunkt, ab dem der Kunde die Clients nutzt in Rechnung zu stellen.

9.20 Die Zustellung der Kündigung durch PEAK erfolgt wirksam an die im Vertrag angegebene oder die zuletzt vom Kunden schriftlich bekanntgegebene Anschrift. Sie wird dementsprechend auch dann wirksam, wenn an dieser Adresse nicht zugestellt werden kann.

10 Export und Re-Export

10.1 Alle Lieferungen der PEAK erfolgen vorbehaltlich der Ausfuhrgenehmigung nach bundesdeutschem Außenwirtschaftsrecht, dessen Kenntnisverschaffung dem Kunden obliegt.

10.2 Von PEAK gelieferte Produkte und technisches Know-how sind auf Grund der bestehenden Lizenzen und Urheberrechte zum Vertrieb in der Bundesrepublik Deutschland bestimmt. Die Wiederausfuhr einzeln oder in systemintegrierter Form – ist für den Kunden genehmigungspflichtig.

11 Sonstiges

11.1 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages aus Gründen des Rechtes der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, gelten die gesetzlichen Regelungen.

11.2 Sollte eine gegenwärtige oder zukünftige Bestimmung des Vertrages aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305-310 BGB ganz oder teilweise unwirksam/nichtig oder nicht durchführbar sein oder werden, so wird hiervon die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht berührt, soweit nicht die Durchführung des Vertrages -auch unter Berücksichtigung der nachfolgenden Regelungen- für eine Partei eine unzumutbare Härte darstellen würde. Das gleiche gilt, wenn sich nach Abschluss des Vertrages eine ergänzungsbedürftige Lücke ergibt. Die Wirksamkeit der übrigen Vertragsbestimmungen soll unter allen Umständen aufrechterhalten bleiben und damit § 139 BGB insgesamt abbedungen werden.

11.3 Die Parteien werden die aus anderen Gründen als den Bestimmungen betreffend das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach §§ 305-310 BGB unwirksame/nichtige/undurchführbare Bestimmung oder ausfüllungsbedürftige Lücke durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die in ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Gehalt der unwirksamen/nichtigen/undurchführbaren Bestimmung und dem Gesamtzweck des Vertrages entspricht. § 139 BGB (Teilnichtigkeit) wird ausdrücklich ausgeschlossen. Beruht die Nichtigkeit einer Bestimmung auf einem darin festgelegten Maß der Leistung oder der Zeit (Frist oder Termin), so ist die Bestimmung mit einem dem ursprünglichen Maß am nächsten kommenden rechtlich zulässigen Maß zu vereinbaren.

11.4 Falls der Käufer seine Pflichten aus dem Kaufvertrag nicht erfüllt, kann PEAK weitere Lieferungen unbeschadet der Geltendmachung ihrer sonstigen Rechte, verweigern.

11.5 Der Käufer kann ohne vorhergehende schriftliche Zustimmung von PEAK seine Rechte nicht an Dritte abtreten.

11.6 PEAK ist berechtigt, sich zur Erfüllung der Vertragspflichten der Hilfe Dritter zu bedienen. Die Verantwortung von PEAK nach dieser Vereinbarung bleibt unberührt.

11.7 Von PEAK mitgeteilte Passwörter oder Zugangsnummern für den Zugang zu Leistungen von PEAK sind vertraulich zu behandeln und angemessen gegen Missbrauch zu sichern.

11.8 Fällt ein Kunde unter den persönlichen Schutzbereich des Datenschutzgesetzes, erklärt er sich mit der Verarbeitung seiner Daten einverstanden, soweit sie für den Zweck des Vertrages erforderlich sind.

11.9 PEAK Produkte oder Teile davon dürfen nicht ohne Rücksprache mit der Firma PEAK in lebenserhaltenden, medizinischen oder militärischen Systemen eingesetzt werden.

11.10 Für von PEAK nicht hergestellte Software gelten die jeweiligen Bestimmungen und Copyright-Vorschriften des Herstellers.

12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

12.1 Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist unser Geschäftssitz Gerichtsstand; wir sind jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

12.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

12.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.